Zusammenfassung
In diesem Beitrag wird der inoffizielle Familienwahlspruch „Ein Lannister begleicht immer seine Schulden“ aus privatrechtlicher Sicht betrachtet. Zwar mag die Familie Lannister den Ausspruch inflationär verwenden, aber von der wohl reichsten und ältesten Dynastie in Westeros kommend, hat er dennoch eine starke Symbolwirkung. Das Haus Lannister kann es sich leisten, sich aus (fast) jeder Situation herauszukaufen. Der Wahlspruch soll somit die Liquidität der Familie widerspiegeln, sodass man einem Lannister ohne Sorge Kredit gewähren können sollte. Doch wie verhält es sich aus rechtlicher Sicht, wenn etwa Tyrion, gefangen im Mondtor auf der Burg Hohenehr, das Familienmotto als Bekräftigung seines Schuldversprechens heranzieht? Man könnte zunächst an eine rechtsgeschäftliche Garantie denken, wonach der Versprechende für den zugesagten Erfolg einsteht und bei Ausbleiben auf volle Genugtuung haftet. Will Tyrion damit darüber hinaus aussagen, dass seine Familie für ihn einsteht, so muss man zwischen einer Verwendungszusage und einer Leistungsgarantie unterscheiden. Des Weiteren ist jener Fall zu würdigen, in dem z. B. Tywin Lannister, Oberhaupt des Hauses und Lord von Casterlystein, verspricht, für die Schulden seiner Kinder einzustehen, könnte es sich dabei doch möglicherweise um eine persönliche Kreditsicherheit handeln, die freilich ihrerseits rechtlich einzuordnen ist.
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Schlüsselwörter
- Privatrecht
- Persönliche Kreditsicherheiten
- Erfolgszusage
- Verwendungszusage
- Bürgschaft
- Schuldbeitritt
- Garantie
- Patronatserklärung
1 Problemstellung und Einordnung
Das Haus Lannister von Casterlystein ist eines der einflussreichsten, mächtigsten und ältesten Häuser von Westeros. Die alte Dynastie ist durch Reichtum, Intrigen und Macht geprägt. Neben dem offiziellen Wahlspruch „Hört mich brüllen“ pflegt das Haus Lannister das Motto „Ein Lannister begleicht immer seine Schulden.“ (Martin 2010, S. 456). Dieser Leitspruch zielt unter anderem auf den Reichtum der Lannisters ab, die es sich demnach leisten können, sich aus (fast) jeder Situation herauszukaufen, und sich selbst deshalb auch als zahlungskräftige Schuldner darstellen, denen man ohne Sorge Kredit gewähren kann. Aus rechtlicher Sicht ist man freilich geneigt zu fragen, ob es bei einer derartigen „Eigenwerbung“ bleibt oder ob einem Gläubiger besondere Rechte eingeräumt werden, wenn etwa ein Familienmitglied beim Eingehen einer Schuld den inoffiziellen Wahlspruch zum Besten gibt oder wenn damit angedeutet wird, dass ein Lannister für die Schuld des anderen einstehen würde. Es wird sich zeigen, dass sich aus diesen sechs Wörtern eine Reihe von rechtlichen Fragestellungen ergibt.
Aber nach welchem Recht sollen wir uns auf die Suche nach Antworten begeben? Es ist davon auszugehen, dass in den einzelnen Gebieten der Königslande von Westeros und auch auf dem Kontinent von Essos verschiedene Rechtsordnungen gelten. Schließt etwa ein Lannister mit der Bank von Braavos einen Kreditvertrag, so ist im Streitfall zu klären, von welchem Recht diese grenzüberschreitende Vereinbarung geprägt ist. In alten Zeiten haben sich die Gerichte damit auseinandergesetzt, wie weit der Anwendungsanspruch des eigenen Rechts reicht. Das moderne Internationale Privatrecht fragt hingegen nach dem Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien und danach, welchem nationalen Recht es unterliegt. Nach den von einem österreichischen Gericht heutzutage heranzuziehenden Regeln wäre es den Vertragspartnern in gewissen Grenzen regelmäßig erlaubt, neben dem zuständigen Gericht auch das anzuwendende Recht selbst zu bestimmen (Lurger und Melcher 2020, S. 26).
Um eine solche Auswahlentscheidung zu treffen, ist es freilich notwendig, Informationen über das fremde Recht einzuholen. Werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen verschiedenen Rechten analysiert,Footnote 1 spricht man von Rechtsvergleichung.Footnote 2 Mit der Entwicklung des Rechts über die Zeit und den durchaus unterschiedlichen rechtlichen Lösungen in den verschiedenen Epochen beschäftigt sich hingegen die Rechtsgeschichte.Footnote 3 Wir wollen die Frage nach der rechtlichen Bedeutung des Lannister-Wahlspruchs jedoch auf der Grundlage des heute geltenden (materiellen) österreichischen Privatrechts erörtern.Footnote 4 Dafür sind die Gesetze nach bestimmten Methoden im Sinne der sogenannten Rechtsdogmatik auszulegen (Kerschner und Kehrer 2014, §§ 6, 7 Rz. 18 ff.) und die konkrete Problematik darunter zu subsumieren. Zu klären ist, ob die Aussage überhaupt auf rechtliche Bindung gerichtet ist. Durch Auslegung ist der Erklärungsinhalt zu ermitteln ([§§ 914 f. ABGB] Heiss 2017, § 914 Rz. 63 ff.; Vonkilch 2011, § 914 Rz. 138 ff.).
2 Zweipersonales Rechtsverhältnis
Wie verhält es sich nun, wenn etwa Tyrion, gefangen im Mondtor auf der Burg Hohenehr, das Familienmotto „Ein Lannister begleicht immer seine Schulden“ im Rahmen eines Schuldversprechens äußert? Darin könnte zunächst eine sogenannte rechtsgeschäftliche Garantieübernahme liegen, mit der die Erfüllung einer wirksam übernommenen Verpflichtung so versprochen wird, dass der Gläubiger selbst dann vermögensmäßig wie bei Erfüllung gestellt wird (sogenannte Haftung auf das Erfüllungsinteresse),Footnote 5 wenn der Schuldner das Unterbleiben der Leistung gar nicht zu vertreten hat (Riedler 2021, § 880a Rz. 3 ff.; Dullinger 2014a, b, § 880a Rz. 13), was freilich bei Sachschulden eher von Bedeutung ist als bei Geldschulden.
Was aber gilt, wenn er damit andeuten will, dass seine Familie für ihn einsteht? Wirksam verpflichten kann man sich nur selbst, sofern man nicht von einem anderen dazu ermächtigt wurde, ihn zu vertreten, und dies dem Vertragspartner auch offenlegt (Dullinger 2014a, § 880a Rz. 1; Dullinger 2021, S. 160; Riedler 2021, § 880a Rz. 1). Verspricht also Tyrion ohne eine solche Vollmacht etwa die Leistung seines Bruders, so wird Jaime dadurch nicht verpflichtet (Vertrag zu Lasten Dritter). In dem Fall handelt es sich in der Regel um nicht mehr als das Versprechen Tyrions, alles Zumutbare zu tun, um Jaime zur Leistungserbringung zu bewegen (Verwendungszusage, § 880a Hs. 1 ABGB).Footnote 6 Er müsste dem Versprechensempfänger bei Ausbleiben der Leistung nur dann verschuldensunabhängig das Erfüllungsinteresse ersetzen, wenn er für den Erfolg ausdrücklich eingestanden ist (Leistungsgarantie, § 880a Hs. 2 ABGB).Footnote 7 Soweit durch eine solche Garantie aber die Leistung einer materiell fremden Schuld gesichert wird, muss die Zusage außerdem schriftlich abgegeben werden, ansonsten ist sie nicht wirksam (analog § 1346 Abs. 2 ABGB).Footnote 8
3 Mehrpersonales Rechtsverhältnis
Wie wäre es hingegen, wenn Tywin Lannister, Oberhaupt des Hauses und Lord von Casterlystein, verspricht, für die Schulden seiner Kinder einzustehen? Es könnte sich dabei möglicherweise um eine persönliche Kreditsicherheit handeln, bei der eine Person mit ihrem Vermögen dafür haftet, dass der Hauptschuldner eine bestimmte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger erfüllt (auch Interzessionsgeschäfte genannt).Footnote 9 Die Funktion ist simpel: Erhält der Gläubiger durch eine solche Sicherheit die Gewähr dafür, dass er bei Ausfall des Schuldners eine andere Person in Anspruch nehmen kann, dann wird er eher geneigt sein, den Kredit zu gewähren (Böhler 2012, Rz. 1/4). Von diesen persönlichen SicherheitenFootnote 10 gibt es mehrere Arten, die unterschiedliche Besonderheiten aufweisen. Eines der wesentlichen rechtlichen Probleme aller persönlichen Sicherheiten ist dabei das Verhältnis zwischen der gesicherten Hauptschuld, also dem in unserem Beispiel von einem der Familienmitglieder abgegebenen Versprechen, einerseits und der von Tywin Lannister übernommenen Besicherung andererseits (vgl. Drobnig 2009, S. 242).
3.1 Bürgschaft
Zunächst kommt hier die Bürgschaft in Frage. Es handelt sich dabei um einen regelmäßig zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger abgeschlossenen Vertrag, mit dem der Bürge dem Gläubiger Befriedigung für den Fall verspricht, dass der eigentliche (Haupt-)Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt ([§ 1346 Abs. 1 ABGB] Schwartze 2012, Rz. 2/2; Bydlinski 2020b, § 1346 Rz. 1; Dullinger 2017, S. 161).Footnote 11 Die Bürgschaft ist vom Entstehen, Umfang und auch vom Bestand der Hauptschuld abhängig ([man spricht vom Akzessorietätsgrundsatz; §§ 1351, 1361 S. 1 ABGB] Bydlinski 2020c, § 1347 Rz. 2; Neumayer und Rabl 2020a, § 1347 Rz. 2). Geht die Hauptschuld unter, dann erlischt auch die Bürgschaftsverpflichtung (Schwartze 2012, Rz. 2/36 m. w. N.). Zwar kann der Bürge auch für künftige Forderungen einstehen,Footnote 12 seine Verpflichtung ist dann aber durch das künftige Entstehen der Hauptschuld bedingt (Bydlinski 2020d, § 1351 Rz. 1; Neumayer und Rabl 2020b, § 1351 Rz 2 m. w. N.).
Dabei muss eine Bürgschaftserklärung ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, womit die RechtsprechungFootnote 13 aber – teilweise in u. E. fragwürdiger WeiseFootnote 14 – recht großzügig umgeht. So muss weder der Hauptschuldner genannt sein, noch die Schuld ziffernmäßig feststehen (Faber 2016a, § 1346 Rz 6). Eine vom Hauptschuldner an den Gläubiger übermittelte Erklärung ist aber in aller Regel nur dann wirksam, wenn der Gläubiger darin genannt ist.Footnote 15 Von der Vereinbarung hängt es ferner ab, in welcher Reihenfolge der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen kann ([Subsidiaritätsgrundsatz] Dullinger 2021, S. 16), ob also Bürge und Hauptschuldner wie Gesamtschuldner gleichrangig gegenüber dem Gläubiger haften (Neumayer und Rabl 2020c, § 1357 Rz. 1) oder ob der Gläubiger – so die Zweifelsregel des § 1355 ABGBFootnote 16 – zunächst Zahlung vom Hauptschuldner verlangen muss (Dullinger 2017, S. 163) oder ob er vor Inanspruchnahme des Bürgen gar versuchen muss, die Forderung gegen den Hauptschuldner durchzusetzen (Bydlinski 2020e, § 1356).Footnote 17 Zahlt der Bürge, so muss er sehen, ob er beim – möglicherweise nicht zahlungskräftigen – Hauptschuldner Regress nehmen kann (Dullinger 2017, S. 165). Besondere Schutzregelungen bestehen aber für den Verbraucherbürgen. Bürgschaftsübernahmen durch vermögenslose Angehörige, was hier freilich weniger relevant ist, werden regelmäßig als sittenwidrig eingestuft und sind daher nichtig.Footnote 18
Nachdem die Bürgschaft also durchaus gewisse Risiken mit sich bringt, verlangt das Gesetz zur Warnung des Bürgen die schriftliche Abgabe seiner Erklärung ([§ 1346 Abs. 2 ABGB] Schwartze 2012, Rz. 2/22), was in der Regel die eigenhändige Unterfertigung der Urkunde (§ 886 ABGB)Footnote 19 oder eine sichere elektronische Signatur erfordert.Footnote 20 Scheitert daher eine Bürgschaftsübernahme durch Tywin Lannister auf der Grundlage einer derart allgemeinen Aussage im Sinne des Familienmottos nicht schon am Bestimmtheitserfordernis, dann fällt sie jedenfalls dem Schriftformgebot zum Opfer.
3.2 Schuldbeitritt
Als nächstes könnte man an einen Schuldbeitritt im Sinne des § 1406 Abs. 2 ABGBFootnote 21 denken, bei dem jemand, etwa Tywin Lannister, neben dem ursprünglichen Schuldner, z. B. einem seiner Nachkommen, zu Sicherungszwecken als Mitschuldner hinzutritt.Footnote 22 Beim Schuldbeitritt haften Alt- und Neuschuldner dem Gläubiger gegenüber solidarisch (Schwartze und Laimer 2012, Rz. 3/1). Er hat demnach die Wahl, wen von beiden Schuldnern er in Anspruch nimmt. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist beim Schuldbeitritt nicht auch der dauernde Bestand der Hauptschuld erforderlich (man spricht daher von Beitrittsakzessorietät).Footnote 23 Die Schuld des Beigetretenen entspricht somit zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens der Verpflichtung des Urschuldners, sie kann sodann aber eine davon unabhängige Entwicklung nehmen. Dabei muss die Schuld wenigstens dem Grunde nach feststehen, auch wenn sie erst in der Zukunft entsteht und ihre Höhe noch offen ist.Footnote 24
Bei einem Beitritt zur Sicherung einer materiell fremden SchuldFootnote 25 befindet sich der Beitretende demnach in einer schlechteren rechtlichen Position als der Bürge. Die Rechtsprechung verlangt daher zu Recht auch für den Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken die Einhaltung der Schriftform ([analog § 1346 Abs. 2 ABGB] Neumayr 2020, §§ 1405–1406 Rz. 4 m. w. N.).
Ist z. B. Ser Gregor Clegane von Cersei eine fürstliche Belohnung versprochen, wenn er im Gerichtsprozess von Tyrion als Kämpfer antritt, so könnte Tywin dieser Schuld zur Besicherung jedenfalls nur dann wirksam beitreten, wenn er seine Erklärung schriftlich abgibt.
3.3 Garantie
Des Weiteren ist zu fragen, ob eine echteFootnote 26 Garantie vorliegt. Im Gegensatz zu einer Bürgschaft ist eine solche Garantie abstrakt, also rechtlich losgelöst von dem besicherten Rechtsverhältnis.Footnote 27 Der Garant hat daher selbst dann zu leisten, wenn dieses Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner mangelhaft oder gar ungültig ist (Dullinger 2014a, § 880a Rz. 7). Er kann sich, anders als bei einer Bürgschaft, entsprechend nicht auf Einreden oder Einwendungen berufen, die dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien zustehen mögen (Koziol 2009, Rz. 3/95). Der Garant übernimmt gegenüber dem Gläubiger vielmehr eine selbständige Verpflichtung, sodass er, anders als beim Schuldbeitritt, gerade nicht gleichrangig neben dem Hauptschuldner in das ursprüngliche Schuldverhältnis eintritt.Footnote 28
Ist nicht klar, welches Sicherungsgeschäft vorliegt, so ist im Zweifel von einer Bürgschaft auszugehen, die für den Sicherungsgeber im Vergleich die geringste Belastung darstellt.Footnote 29 Wird die Leistung einer materiell fremden Schuld garantiert (Sicherungsgarantie), so bestehen freilich auch hier für den Garantiegeber zumindest die gleichen Risiken wie für den Bürgen. Es ist daher heute ganz herrschende Ansicht, dass auch die Garantie dem Schriftformgebot unterliegt (analog § 1346 Abs. 2 ABGB).Footnote 30 Garantiert also Jaime für die Zahlung des Solds, den Cersei der von ihr angeworbenen Söldnertruppe (der goldenen Kompanie) versprochen hat, so sollten sich die Soldaten nicht mit einer bloß mündlichen Garantieerklärung zufrieden geben.
3.4 Patronatserklärung
Eine etwas neuere Erscheinung der persönlichen Kreditsicherung ist die sogenannte Patronatserklärung, die freilich insbesondere bei Großkonzernen als Mittel zur Unterstützung von Tochtergesellschaften bei der Vergabe von Krediten eine Rolle spielt. Der „Patron“ will mit Hilfe der Patronatserklärung die Zweifel des Gläubigers an der Bonität der Tochtergesellschaft ausräumen.Footnote 31 Dabei werden „weiche“ von „harten“ Patronatserklärungen abgegrenzt. Während erstere nicht mehr sind als eine rechtlich unverbindliche Erklärung guten Willens (Leitner 2002, S. 517 f.; Neumayer und Rabl 2020a, § 1347 Rz 92), sichert der Patron mit letzterer typischerweise entweder der Tochtergesellschaft oder deren Gläubiger zu, das Tochterunternehmen finanziell dermaßen auszustatten, dass es seinen Verbindlichkeiten nachkommen kann.Footnote 32 Damit wird also keine unmittelbare Haftung des Patrons gegenüber dem Kreditgeber begründet. Vielmehr ist es die Kreditnehmerin, die die Leistung erhalten soll (Bollenberger und Kellner 2012, Rz. 4/2). Freilich reicht die allgemeine Aussage „Ein Lannister begleicht immer seine Schulden“ u. E. nicht aus, um darin eine verbindliche Zusage von Tywin Lannister zu sehen, seine Nachkommen etwa mit Blick auf einen gewissen Kredit finanziell entsprechend auszustatten.
4 Fazit
Wie sich somit zeigt, lässt sich für die Gläubiger aus dem inoffiziellen Wahlspruch der Lannisters nicht viel gewinnen, das vor Gericht durchsetzbar wäre. Bevor sich ein Kreditgeber also zu sehr davon beeindrucken lässt, ist es ihm anzuempfehlen, dass er sich vor Abschluss des Kreditgeschäfts doch noch juristischen Rat einholt. Angesichts der inflationären Verwendung des Wahlspruchs (bei gleichzeitig überschaubarer rechtlicher Relevanz) haben wir freilich Verständnis für jede/n, der/die ihn nicht mehr hören oder lesen kann. Freilich darf nicht übersehen werden, dass z. B. die größte und mächtigste Bank des GoT-Universums, die Eiserne Bank von Braavos – neben Söldnertruppen – ein äußerst effektives, wahrscheinlich besser als jede persönliche Sicherheit „funktionierendes“ Druckmittel einsetzt: Zahlt ein Schuldner seine Schuld nicht zurück, gewährt die Eiserne Bank stets den Feinden des Schuldners einen Kredit, um gegen ihn ins Feld zu ziehen.
Abschließend sei noch jede/r gewarnt: Der gefürchtete Ruf des Hauses Lannister kommt nicht von ungefähr, und dem Ausspruch „Ein Lannister begleicht immer seine Schulden“ wohnt auch eine dunklere Bedeutung inne, nämlich dass die eiskalten Strategen entsetzliche Rache an denjenigen nehmen, die sich gegen sie wenden.
Notes
- 1.
Siehe im hier interessierenden Zusammenhang Schwartze (2017, S. 371 ff.).
- 2.
Vgl. etwa Laimer (2017, S. 287).
- 3.
- 4.
Für einen öffentlich-rechtlichen Blick siehe Gamper in diesem Band.
- 5.
- 6.
- 7.
RIS-Justiz RS0017031; Koziol (1981, S. 3 f.).
- 8.
RIS-Justiz RS0017732; Bydlinski (2020a § 880a Rz. 3).
- 9.
Vgl. etwa Markl und Pittl (2018, S. 172 f.).
- 10.
- 11.
Vgl. etwa zum deutschen Recht Habersack (2020, § 765 Rz. 1 ff.).
- 12.
RIS-Justiz RS0032143. So ausdrücklich in § 765 Abs. 2 BGB.
- 13.
RIS-Justiz RS0032062.
- 14.
Vgl auch Neumayer und Rabl (2020a, § 1347 Rz. 16).
- 15.
OLG Innsbruck, 2 R 46/85, EvBl 1986/1937.
- 16.
Siehe dazu Schwartze (2017, S. 375).
- 17.
Zum Abbedingen der subsidiären Haftung bei einem kaufmännischen Bürgen in Deutschland siehe Schwartze (2017, S. 374).
- 18.
- 19.
Ebenso § 126 Abs. 1 BGB. Übermittlung der Urkunde mit Telefax oder eingescannt als E-Mail-Anhang reicht in Österreich aus; siehe dazu RIS-Justiz RS0128981; Dullinger (2014b, § 886 Rz. 4). Etwa ein Siegel der Lannisters genügt dem Schriftformerfordernis (abweichend von seiner historischen Bedeutung) nach dem heute geltenden österreichischen Recht hingegen nicht. Ist eine Person des Schreibens unkundig oder wegen eines Gebrechens unfähig, kann die Unterschrift aber entweder durch ein gerichtlich oder notariell beglaubigtes oder entsprechend bezeugtes Handzeichen ersetzt werden; vgl hierzu Kalss (2019, § 886 Rz. 7).
- 20.
Zahlt der Bürge trotz ungültiger Schriftform, so ist der Formmangel geheilt, und der Bürge kann diese Zahlung nicht gemäß § 1432 ABGB zurückfordern. Siehe dazu RIS-Justiz RS0102904.
- 21.
In Deutschland ist der Schuldbeitritt nicht gesetzlich geregelt, jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit als freiwillige Gesamtschuldnerschaft gemäß § 311 Abs. 1 BGB zulässig. Siehe dazu etwa Looschelders (2020, S. 472).
- 22.
Eine (privative) Schuldübernahme würde hingegen die Zustimmung des Gläubigers voraussetzen; siehe hierzu etwa Lukas (2015, § 1406 Rz. 5 m. w. N).
- 23.
RIS-Justiz RS0032137; OGH 1 Ob 633/88; Schwartze und Laimer (2012, Rz. 3/6).
- 24.
RIS-Justiz RS0014682; Thöni (2011, § 1406 Rz. 16).
- 25.
Zur Abgrenzung Schwartze und Laimer (2012, Rz. 3/5).
- 26.
Eine unechte Garantie liegt vor, wenn die gesetzlichen Haftungsregeln bloß wiederholt oder modifiziert werden; siehe dazu u. a. Koziol (1981, S. 5 f.).
- 27.
- 28.
OGH 1 Ob 525/91; Neumayer und Rabl (2020a, § 1347 Rz. 61); Koziol (1981, S. 16).
- 29.
- 30.
RIS-Justiz RS0017732; zuletzt OGH 4 Ob 205/09i; Dullinger (2017, S. 169).
- 31.
- 32.
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Laimer, S., Eder, S. (2022). „Ein Lannister begleicht immer seine Schulden“: Was bedeutet dieses Motto aus schuldrechtlicher Sicht?. In: Gamper, A., Müller, T. (eds) „Beyond the Wall”: Game of Thrones aus interdisziplinärer Perspektive. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-36145-7_10
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