Zusammenfassung
Bei den umweltrechtsbehelfsfähigen Gegenständen folgt der UmwRG-Gesetzgeber weiterhin dem Enumerationsprinzip, während Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention generalklauselartig formuliert ist. Damit stellt sich die Frage der unions- und völkerrechtskonformen Ausgestaltung des deutschen Umweltrechtsschutzes. Der Beitrag beleuchtet, wie die Gerichte mit diesem schwierigen Problem umgehen. Außerdem wird aufgezeigt, dass angesichts unzureichender Umsetzung der Rechtsschutzvorgaben gegenüber Maßnahmen bzw. Unterlassungen der Organe und Einrichtungen der Union es wohl die nationalen Gerichte sind, die derartige Rechtsschutzlücken schließen müssten.
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Guckelberger, A. Die Erweiterung der umweltrechtsbehelfsfähigen Gegenstände auf dem Prüfstand . NuR 42, 217–227 (2020). https://doi.org/10.1007/s10357-020-3665-6
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